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Informationen zur Katzenhaltung

Mit der Novelle des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 61/2017 vom 25. April 2017 sind zahlreiche Änderungen kundgemacht worden. Mit diesen geänderten Bestimmungen wurde auch der Begriff Zucht neu definiert und bringt diese Änderung im Zusammenhang mit der verpflichtenden Kastration von Katzen ebenfalls Neuerungen.

Verpflichtende Kastration von Katzen
Die 2. Tierhaltungsverordnung sieht vor, dass Katzen (sowohl weibliche als auch männliche), die mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten werden, von einem Tierarzt kastrieren zu lassen sind, sofern diese Tiere nicht zur Zucht verwendet werden.

Neue Definition des Begriffs „Zucht“
In § 4 (14) TSchG wird der Begriff „Zucht“ neu definiert:
Zucht: Fortpflanzung von Tieren unter Verantwortung des Halters durch
a) gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts oder
b) gezielte oder nicht verhinderte Anpaarung oder
c) das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder
d) durch Anwendung von Techniken der Reproduktionsmedizin.
Somit fallen alle Katzen, die gezielt gezüchtet werden oder deren Fortpflanzung durch den Halter bewusst ermöglicht bzw. nicht verhindert wird, gemäß der Definition des Tierschutzgesetzes unter den Begriff einer Zuchtkatze. Der Begriff Zuchtkatze ist nicht an eine bestimmte genetische Herkunft oder an einen bestimmten Stammbaum gebunden. Auch wenn die zur Deckung eingesetzten männlichen Tiere nicht zugeordnet werden können (kann z.B. beim Freigang der Fall sein) handelt es sich um eine Zucht im Sinne des Tierschutzgesetzes.

Melde- bzw. Bewilligungspflicht für Zuchtkatzen
Gemäß § 31 Tierschutzgesetz ist die Zucht von Tieren bei der Behörde meldepflichtig bzw. im Falle einer gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit sogar bewilligungspflichtig.

Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen
Durch die zu Beginn angeführte Novelle des Tierschutzgesetzes sind Zuchtkatzen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips durch einen Tierarzt kennzeichnen zu lassen und in weitere Folge zu registrieren.
Eine entsprechende Registrierungsmöglichkeit wird ab dem 1.1.2018 bestehen. In der bereits für die Registrierung von Hunden und Pferden bestehenden Heimtierdatenbank wird für die Registrierung von Zuchtkatzen zusätzlich ein eigenes Register geschaffen.
Die Kennzeichnung und Registrierung bereits gehaltener Zuchtkatzen muss allerdings erst bis längstens 31.12.2018 erfolgen.
Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen, sind spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne zu kennzeichnen und binnen eines Monats nach der Kennzeichnung zu registrieren. Diese Bestimmung (§ 24a Abs. 3a, 4a Tierschutzgesetz) tritt mit 1.1.2018 in Kraft.
Diese Vorgaben sind auch von Landwirten, die am Hof Katzen mit Freigang halten, zu berücksichtigen.

Zusammenfassend ist festzuhalten:
Jede Person, die Katzen mit Freigang hält, hat diese
o entweder gemäß Anlage 1 Z 2 (10) der 2. Tierhaltungsverordnung kastrieren zu lassen
o oder gemäß § 24a Tierschutzgesetz kennzeichnen und registrieren zu lassen (Zuchtkatze) und gemäß § 31 Abs. 4 Tierschutzgesetz die Zucht bei der Behörde zu melden bzw. im Falle einer gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit gemäß § 31 Abs. 1 Tierschutzgesetz bewilligen zu lassen.