Kind: eigener Identitätsausweis
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Um die Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) zu verhindern, ist der persönliche Kundinnen/Kunden-Kontakt aktuell eingeschränkt. Wer einen Identitätsausweis beantragen möchte, sollte sich rechtzeitig einen Termin bei der nächstgelegenen Passbehörde reservieren (online, telefonisch oder per E-Mail).
Die Ausstellung eines eigenen Identitätsausweises für Kinder ist möglich, muss aber bei einem Alter des Kindes unter 14 Jahren von der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter beantragt werden.
Durch die körperlichen Veränderungen eines Kindes muss – in entsprechend kurzen Intervallen – ein neuer Identitätsausweis beantragt werden.
Achtung
Eine Eintragung eines Kindes in den Identitätsausweis ist nicht möglich.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Ausstellung eines österreichischen Identitätsausweises ist die österreichische Staatsbürgerschaft (§ 35a SPG).
Zuständige Stelle
- Die Landespolizeidirektion bzw. das Polizeikommissariat bzw.
- Die Bezirkshauptmannschaft bzw.
- In Wien: das Polizeikommissariat (→ LPD Wien)
- In den Statutarstädten Krems und Waidhofen/Ybbs: der Magistrat
- Für die Statutarstadt Rust: die Landespolizeidirektion Burgenland (→ LPD Burgenland)
Zuständig ist jene Behörde, in deren Sprengel der Hauptwohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers liegt.
Verfahrensablauf
- Das Kind muss zur Antragstellung des Identitätsausweises persönlich erscheinen
- Sofern das Kind aufgrund seines Alters oder aus sonstigen Gründen in der Lage ist, eine Unterschrift zu leisten, muss es im Unterschriftsfeld des Antragsformulars (schwarzer Rahmen) selbst unterschreiben
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
(liegt bei der Behörde auf und wird gemeinsam mit der Behörde ausgefüllt) - Amtlicher Lichtbildausweis der Antragstellerin/des Antragstellers (Mutter/Vater)
- Bestätigung der Meldung der Antragstellerin/des Antragstellers (Mutter/Vater)
- Bestätigung der Meldung des Kindes
- Geburtsurkunde des Kindes
- Nachweis der Staatsbürgerschaft des Kindes bzw. des beantragenden Elternteils, wenn das Kind keinen eigenen besitzt
Ab dem 12. Lebensjahr des Kindes ist ein eigener Staatsbürgerschaftsnachweis erforderlich. - Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm)
- Eventuell Nachweis der gesetzlichen Vertretungsbefugnis
Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.
Kosten
- 61,50 Euro
Diese Gebühr ist eine Pauschalgebühr, d.h. es sind keine weiteren Gebühren zu entrichten (z.B. für Beilagen).
Rechtsgrundlagen
§ 35a Sicherheitspolizeigesetz (SPG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres