Diverse Abgaben

Aufschließungsabgabe
Betrag: € 520,-- Einheitssatz

Produkt von Berechnungslänge (Quadratwurzel der Fläche), Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz.

Grundsteuer
Betrag: 500%

von der Bemessungsgrundlage
(Einheitswert)

Grundsteuer A - land- u. forstw. Betrieb
Grundsteuer B - Grundstück

Wird vom GVA eingehoben.

pro Jahr

Kommunalsteuer
Betrag: 3%

Bemessungsgrundlage ist der Bruttolohn der Arbeitnehmer. Kommunalsteuer sind 3 % der Brutto-Lohnsumme.

Nächtigungstaxe
Betrag: € 1,00

pro Person und Nächtigung

Kinder und Jugendliche bis zum vollendetem 15. Lebensjahr sind ausgenommen.

Vergnügungsabgabe

Grundlage für die Einhebung dieser Gebühren bildet das NÖ Spielautomatengesetzes 2011 und die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Behamberg.

Die Vergnügungsabgabe für den öffentlichen Betrieb von Spielautomaten beträgt gemäß Verordnung der Gemeinde Behamberg für einen Billardtisch €20,--, Dartautomaten, Fußballtisch, Photoplay, je €5,-- und sonstige Spielgeräte €25,-- je Spielgerät und begonnenen Kalendermonat.

Wird vom GVA eingehoben.

Friedhof

Beerdigungsgebühr Beerdigung einer Kinderleiche (Alter bis 10 Jahre) in einem Erdgrab
Betrag: € 300,--

Für Beerdigungen, die nach 19.00 Uhr oder auf ein Wochenende (Samstag oder Sonntag) bzw. einen Feiertag fallen, wird zusätzlich ein Zuschlag von € 200,- verrechnet.
Für Erdgrabstellen, die auf Grund der Lage händisch gegraben werden müssen, wird ein Aufschlag von 30 Prozent verrechnet.
Die Beseitigung und Wiederherstellung von Grabeinfassungen und der Grabbepflanzung ist in den Beerdigungsgebühren nicht enthalten und muss vom Benützungsberechtigten veranlasst werden. Die Kosten trägt der Benützungsberechtigte.

Friedhofsgebührenordnung

Beerdigungsgebühr Beisetzung einer Urne in einer Urnennische
Betrag: € 100,-

Für Beerdigungen, die nach 19.00 Uhr oder auf ein Wochenende (Samstag oder Sonntag) bzw. einen Feiertag fallen, wird zusätzlich ein Zuschlag von € 200,- verrechnet.
Für Erdgrabstellen, die auf Grund der Lage händisch gegraben werden müssen, wird ein Aufschlag von 30 Prozent verrechnet.
Die Beseitigung und Wiederherstellung von Grabeinfassungen und der Grabbepflanzung ist in den Beerdigungsgebühren nicht enthalten und muss vom Benützungsberechtigten veranlasst werden. Die Kosten trägt der Benützungsberechtigte.

Beerdigungsgebühr einer Leiche in einem Erdgrab
Betrag: € 600,--

Für Beerdigungen, die nach 19.00 Uhr oder auf ein Wochenende (Samstag oder Sonntag) bzw. einen Feiertag fallen, wird zusätzlich ein Zuschlag von € 200,- verrechnet.
Für Erdgrabstellen, die auf Grund der Lage händisch gegraben werden müssen, wird ein Aufschlag von 30 Prozent verrechnet.
Die Beseitigung und Wiederherstellung von Grabeinfassungen und der Grabbepflanzung ist in den Beerdigungsgebühren nicht enthalten und muss vom Benützungsberechtigten veranlasst werden. Die Kosten trägt der Benützungsberechtigte.

Friedhofsgebührenordnung

Beerdigungsgebühr einer Urne in einem Erdgrab
Betrag: € 200,--

Für Beerdigungen, die nach 19.00 Uhr oder auf ein Wochenende (Samstag oder Sonntag) bzw. einen Feiertag fallen, wird zusätzlich ein Zuschlag von € 200,- verrechnet.
Für Erdgrabstellen, die auf Grund der Lage händisch gegraben werden müssen, wird ein Aufschlag von 30 Prozent verrechnet.
Die Beseitigung und Wiederherstellung von Grabeinfassungen und der Grabbepflanzung ist in den Beerdigungsgebühren nicht enthalten und muss vom Benützungsberechtigten veranlasst werden. Die Kosten trägt der Benützungsberechtigte.

Friedhofsgebührenordnung

Enterdigungsgebühr
Betrag: € Die Enterdigungsgebühr für die Enterdigung einer Leiche beträgt das Zweifache der jeweiligen Beerdigungsgebühr.

Gebühr für die Benutzung der Aufbahrungshalle
Betrag: € 30,--

€ 30,- für die Benützung der Aufbahrungshalle für jeden angefangenen Tag

Friedhofsgebührenordnung

Grabstellengebühr Erdgrabstelle für 2 Leichen und Urnen
Betrag: € 200,--

Für Grabstellen in besonderer örtlicher Lage werden zu den Grabstellengebühren folgende Zuschläge verrechnet: Gräber an der Friedhofsmauer + 20 Prozent (diese können entfallen, wenn der eigene Maueranteil selbst erhalten wird)

Friedhofsgebührenordnung

Grabstellengebühr Erdgrabstelle für 4 Leichen und Urnen
Betrag: € 400,--

Für Grabstellen in besonderer örtlicher Lage werden zu den Grabstellengebühren folgende Zuschläge verrechnet: Gräber an der Friedhofsmauer + 20 Prozent (diese können entfallen, wenn der eigene Maueranteil selbst erhalten wird)

Friedhofsgebührenordnung

Grabstellengebühr Erdgrabstelle Kindergrab
Betrag: € 100,--

Für Grabstellen in besonderer örtlicher Lage werden zu den Grabstellengebühren folgende Zuschläge verrechnet: Gräber an der Friedhofsmauer + 20 Prozent (diese können entfallen, wenn der eigene Maueranteil selbst erhalten wird)

Friedhofsgebührenordnung

Grabstellengebühr Urnengrabstellen für 6 Urnen
Betrag: € 300,--

Für Grabstellen in besonderer örtlicher Lage werden zu den Grabstellengebühren folgende Zuschläge verrechnet: Gräber an der Friedhofsmauer + 20 Prozent (diese können entfallen, wenn der eigene Maueranteil selbst erhalten wird)

Friedhofsgebührenordnung

Grabstellengebühr Urnennische in der Kapelle (bis 4 Urnen)
Betrag: € 600,--

(Urnengräber, Urnennischen)

Friedhofsgebührenordnung

Verlängerungsgebühr

Für Erdgrabstellen bzw. sonstige Grabstellen wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit dem gleichen Betrag festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.

Hundeabgaben

Hundeabgabe - Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial
Betrag: € 70,- pro Hund und Jahr

Für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gem. NÖ Hundehaltegesetz (Hunde folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler und Tosa Inu)

Hundeabgabe - normal
Betrag: € 20,-

€ 20,- pro Hund und Jahr

Hundeabgabe - Nutzhund
Betrag: € 6,54

pro Jahr

Bestimmungen für gefährliche Rassen

Personen, die einen oder mehrere Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential oder auffällige Hunde haben, haben bei der Gemeinde folgende Anzeige gemäß § 4 Hundehaltegesetz unter Anschluss der erforderlichen Nachweise einzubringen:

  • Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin 
  • Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes sowie der Nachweis der Kennzeichnung (Chippen) gem. § 24a Tierschutzgesetz 
  • Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftsadresse jener Einrichtung, von der der Hund erworben wurde 
  • Größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer Einfriedungen und des Gebäudes, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll 
  • Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung dieses Hundes. Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde ist gegeben, wenn der Hundehalter mit dem betreffenden Hund eine bestätigte Ausbildung bei einer berechtigten Person absolviert hat. Eine derartige Ausbildung hat zumindest eine Dauer von 10 Stunden zu umfassen und einen allgemeinen Teil über Wesen und Verhalten des Hundes und einen praktischen Teil über Leinenführigkeit, Sitzen und Freifolgen zu enthalten. Die Vorlage dieses Nachweises ist nicht notwendig, wenn der Hund älter als acht Jahre ist. 
  • Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung 

Dies gilt für Hunde folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pitbull, Bandog, Rottweiler und Tosa Inu. 

Ein entsprechendes Formular finden sie hier.

Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen stellt eine Verwaltungsübertretung dar. Es kann auch die Haltung eines Hundes untersagt werden.

Kanalabgaben

Kanalbenützungsgebühr - Schmutzwasser
Betrag: € 1,80

pro m² - Berechnungsfläche - Netto

Kanalbenützungsgebühr - Schmutzwasser und Regenwasser
Betrag: € 1,98

pro m² - Berechnungsfläche - Netto

Kanaleinmündungsabgabe - Schmutzwasser
Betrag: € 11,80

pro m² - Berechnungsfläche - Netto

Wasserabgaben

Wasseranschlussabgabe
Betrag: € 10,50

Einheitssatz

pro m² - Berechnungsfläche - Netto (exkl. 10% USt)

Wasserbereitstellungsgebühr
Betrag: € 17,00

In Einfamilienwohnhäusern sind 3 m³ Zähler verbaut. Der Betrag ist entsprechend zu multiplizieren.

pro Jahr m³-Zähler - Netto (exkl. 10% USt.)

Wasserbezugsgebühr
Betrag: € 1,85

Auf Grund der Ablesemenge wird die Pauschale für das darauffolgende Jahr festgelegt und durch den GDA im Bezirk Amstetten vorgeschrieben.

pro m³ Trinkwasser - Netto (exkl 10% USt.)

Wasserpauschale für Liegenschaften außerhalb der Versorgungszone
Betrag: € 3.500 inkl. USt

Wasseranschlusskosten für Liegenschaften die sich außerhalb des Versorgungsbereiches befinden und an die öffentliche Wasserversorgungsleitung der Gemeinde anschließen möchten. Beim Anschlusspunkt an der öffentlichen Wasserversorgungsleitung ist ein Übergabeschacht für den Einbau der Wasseruhr herzustellen.