Bestattung, Friedhof und Grabstellen
Wenn jemand stirbt, gibt es einige wichtige Schritte, die gemacht werden müssen:
Bestattungsunternehmen kontaktieren
Nehmen Sie Kontakt mit dem zuständigen Bestattungsunternehmen auf, um die weiteren Schritte zu veranlassen. Das Bestattungsunternehmen übernimmt auch die Veranlassung der Totenbeschau und die Anzeige des Todes beim Standesamt.
Grabstelle
Sie haben noch keine Grabstelle am Ortsfriedhof. Wir können Ihnen folgende Bestattungsmöglichkeiten anbieten
- Erdgrabstelle für 2 Leichen
- Erdgrabstelle für 4 Leichen
- Urnengrabstelle für 6 Urnen
- Urnennische in der Friedhofskapelle für 4 Urnen
Bitte nehmen Sie kontakt mit uns auf um eine geeignete Ruhestätte auszuwählen.
Friedhof
Beerdigungsgebühr Beerdigung einer Kinderleiche (Alter bis 10 Jahre) in einem ErdgrabBetrag: € 600,-- Für Beerdigungen, die außerhalb der Dienstzeit (Montag bis Freitag ab 17:30 Uhr, Samstag, Sonn- und Feiertag) erhöht sich die jeweilige Gebühr nach Abs. 1 bei Urnen um € 200,00 und bei Erdbestattungen um € 600,00. Für Erdgrabstellen, die auf Grund der Lage händisch gegraben werden müssen, wird ein Aufschlag von 30% verrechnet. Die Beseitigung und Wiederherstellung von Grabeinfassungen und der Grabbepflanzung ist in den Beerdigungsgebühren nicht enthalten und muss vom Benützungsberechtigten veranlasst werden. Die Kosten trägt der Benützungsberechtigte. Friedhofsgebührenordnung |
Beerdigungsgebühr Beisetzung einer Urne in einer UrnennischeBetrag: € 200,- Für Beerdigungen, die außerhalb der Dienstzeit (Montag bis Freitag ab 17:30 Uhr, Samstag, Sonn- und Feiertag) erhöht sich die jeweilige Gebühr nach Abs. 1 bei Urnen um € 200,00 |
Beerdigungsgebühr einer Leiche in einem ErdgrabBetrag: € 1.200,-- Für Beerdigungen, die außerhalb der Dienstzeit (Montag bis Freitag ab 17:30 Uhr, Samstag, Sonn- und Feiertag) erhöht sich die jeweilige Gebühr nach Abs. 1 bei Urnen um € 200,00 und bei Erdbestattungen um € 600,00. Für Erdgrabstellen, die auf Grund der Lage händisch gegraben werden müssen, wird ein Aufschlag von 30% verrechnet. Die Beseitigung und Wiederherstellung von Grabeinfassungen und der Grabbepflanzung ist in den Beerdigungsgebühren nicht enthalten und muss vom Benützungsberechtigten veranlasst werden. Die Kosten trägt der Benützungsberechtigte Friedhofsgebührenordnung |
Beerdigungsgebühr einer Urne in einem ErdgrabBetrag: € 320,-- Für Beerdigungen, die außerhalb der Dienstzeit (Montag bis Freitag ab 17:30 Uhr, Samstag, Sonn- und Feiertag) erhöht sich die jeweilige Gebühr nach Abs. 1 bei Urnen um € 200,00 Friedhofsgebührenordnung |
EnterdigungsgebührDie Enterdigungsgebühr für die Enterdigung einer Leiche beträgt das Zweifache der jeweiligen Beerdigungsgebühr. |
Gebühr für die Benutzung der AufbahrungshalleBetrag: € 60,-- Die Gebühr für die Benützung der Aufbahrungshalle samt Kühlanlage beträgt für jeden angefangenen Tag € 60,00 Friedhofsgebührenordnung |
Grabstellengebühr Erdgrabstelle für 2 Leichen und UrnenBetrag: € 300,-- Bei Grabstellen an der Friedhofsmauer ist der Maueranteil (Verputz und kleine Reparaturarbeiten) selbst zu erhalten. Friedhofsgebührenordnung |
Grabstellengebühr Erdgrabstelle für 4 Leichen und UrnenBetrag: € 600,-- Bei Grabstellen an der Friedhofsmauer ist der Maueranteil (Verputz und kleine Reparaturarbeiten) selbst zu erhalten. Friedhofsgebührenordnung |
Grabstellengebühr Erdgrabstelle KindergrabBetrag: € 150,-- Bei Grabstellen an der Friedhofsmauer ist der Maueranteil (Verputz und kleine Reparaturarbeiten) selbst zu erhalten. Friedhofsgebührenordnung |
Grabstellengebühr für eine Urnennische in der Kapelle (bis 4 Urnen)Betrag: € 600 Friedhofsgebührenordnung |
Grabstellengebühr Urnengrabstellen für 6 UrnenBetrag: € 300,-- Friedhofsgebührenordnung |
Grabstellengebühr Urnennische in der Kapelle (bis 4 Urnen)Betrag: € 600,-- (Urnengräber, Urnennischen) Friedhofsgebührenordnung |
VerlängerungsgebührFür Erdgrabstellen bzw. sonstige Grabstellen wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit dem gleichen Betrag festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist. |