Änderungen im Hundehaltegesetz
Der NÖ Landtag hat am 7. Juli 2022 eine Änderung des NÖ Hundehaltegesetzes (LGBl. 4001 in der Fassung LGBl. Nr. 56/2022) beschlossen, welches am 1. Juni 2023 gemeinsam mit der NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023 (LGBl. Nr. 14/2023) in Kraft treten wird.
Das Halten von mehr als zwei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential und/oder auffälligen Hunden in einem Haushalt ist verboten. Hinzu kommt neu die Regelung ab Juni 2023, dass das Halten von insgesamt mehr als fünf Hunden in einem Haushalt verboten ist. Zweck der Bestimmung ist eine mögliche Gefährdung und Belästigung anderer Personen hinsichtlich Lärm und Geruch über das örtlich unzumutbare Maß hintanzuhalten. Wer schon vor Juni 2023 mehr als fünf Hunde hatte, muss aber keinen davon abgeben. Auch zB Züchter oder Welpen bis zum 8. Lebensmonat sind von dieser Regelung ausgenommen.
Alle ab 1. Juni 2023 neu angeschafften Hunde sind vom Hundehalter/von der Hundehalterin unverzüglich bei der örtlich zuständigen Gemeinde zu melden. Dabei sind folgende Angaben zu machen bzw. Nachweise vorzulegen:
- Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin
- Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes (bei Mischlingen ist der Nachweis zu erbringen, dass keine Rasse mit erhöhtem Gefährdungspotential enthalten ist)
- Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftsadresse jener Einrichtung, von der der Hund erworben wurde
- NEU: Nachweis der erforderlichen allgemeinen Sachkunde (NÖ Hundepass)
- NEU: Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
Für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential bzw. auffällige Hunde sind zusätzlich folgende Nachweise vorzulegen:
- die größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer Einfriedung und des Gebäudes, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll
- NEU: die erweiterte Sachkunde zur Haltung dieser Hunde
Die allgemeine Sachkunde umfasst eine einstündige Information durch einen Tierarzt oder durch eine Tierärztin und eine zweistündige Information durch eine fachkundige Person. Für Hunde, die bereits vor dem 1. Juni 2023 gehalten und angemeldet wurden, ist dies NICHT erforderlich.
Die erweiterte Sachkunde für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde besteht aus einem theoretischen Teil von vier Stunden und einem praktischen Teil von sechs Stunden. Der theoretische Teil ist einmal, der praktische Teil ist mit jedem dieser gehaltenen Hunde zu absolvieren. Für Hunde, die bereits vor dem 1. Juni 2023 gehalten und angemeldet wurden, ist dies NICHT erforderlich. Hier gilt die Bestätigung über die bisherige Sachkunde.
Eine Änderung bezüglich der Haftpflichtversicherung gibt es für ALLE Hundebesitzer: Für einen derzeit bereits gehaltenen Hund (alle Hunde, die vor dem 1. Juni 2023 gehalten wurden) muss der Hundehalter bzw. die Hundehalterin bis spätestens 1. Juni 2025 den Nachweis der Haftpflichtversicherung bei der Gemeinde melden. Die Mindestversicherungssumme liegt bei € 725.000,00 pro Hund für Personen- und Sachschäden und die Haftpflichtversicherung muss auf den Namen des Hundehalters/der Hundehalterin lauten und während der gesamten Lebenszeit des Hundes aufrecht erhalten werden.