Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten informiert gemäß § 37 Tiergesundheitsgesetz 2024, dass im Magistrat Steyr, Oberösterreich, der Ausbruch der Hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest, Vogelgrippe) festgestellt worden ist.
Mit Kundmachung zur Festlegung eines HPAI-Risikogebietes vom 19.11.2025, Geschäftszahl: 2025-0.946.129, hat das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Niederösterreich im Verwaltungsbezirk Amstetten
- jene Teile der Gemeinden Behamberg und Haidershofen innerhalb eines Kreises mit einem Radius von 3 km, dessen Mittelpunkt die WGS84-Koordinaten Breite 48,07; Länge 14,44 sind, als Schutzzone (Umkreis von 3 km) verordnet und
- jene Teile der Gemeinden Behamberg, Haag, Haidershofen, Weistrach, St. Peter in der Au, St. Valentin und Ernsthofen innerhalb eines Kreises mit einem Radius von 10 km, dessen Mittelpunkt die WGS84-Koordinaten Breite 48,07; Länge 14,44 sind, als Überwachungszone (Umkreis von 10 km) verordnet.
Die Schutzzone wird für mindestens 21 Tage und die Überwachungszone für mindestens 30 Tage eingerichtet. Innerhalb der Schutzzone werden alle Geflügelhaltungen durch einen Amtstierarzt oder eine Amtstierärztin kontrolliert.
Insbesondere ist zu beachten:
- Das Geflügel darf nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde in einen Betrieb (auch Schlachtbetrieb) verbracht oder aus einem Betrieb entfernt werden.
- Alle Personen, die Geflügelstallungen betreten, müssen angemessene Biosicherheitsmaßnahmen (z.B.: Desinfektion an Ein- und Ausgängen der Stallungen, Schuh- und Kleidungswechsel etc.) einhalten. Besuche sind zu dokumentieren.
- Alle Fahrzeuge, die einen Geflügel-Betrieb anfahren oder verlassen, sind geeigneten Desinfektionsmaßnahmen zu unterziehen.
- Sollte es zu einer erhöhten Sterblichkeit von Geflügel im Betrieb kommen, ist dies unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
- Das gehaltene Geflügel ist so abzusondern, dass es vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist (aufzustallen). Dies gilt unabhängig von der Bestandsgröße, das bedeutet, dass die Aufstallungsverpflichtung grundsätzlich auch für Kleinbetriebe unter 50 Tieren gilt!
Weitere Informationen finden Sie auf: https://www.noe.gv.at/noe/Veterinaer/Vogelgrippe.html