Kundmachung zur Festlegung eines HPAI-Risikogebietes
Aufgrund von § 2 Abs. 1 Z 6 der Vogelgesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 303/2024, wird kundgemacht:
§ 1. Folgende Gebiete werden zum HPAI-Risikogebiet erklärt:
A. Gebiete mit erhöhtem Risiko:
Das gesamte Bundesgebiet mit Ausnahme der in der Anlage genannten Gebiete.
B. Gebiete mit stark erhöhtem Risiko:
Die in der Anlage genannten Gebiete.
§ 2. Diese Kundmachung tritt mit 20. November 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kundmachung zur Festlegung eines HPAI-Risikogebietes, veröffentlicht in den AVN Nr. 2025/33 außer Kraft.
Wien, am 19. November 2025