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Einhaltung der Ruhezeiten

Besonders an Wochenenden kommt es immer wieder zu Übertretungen der von der Gemeinde verordneten Ruhezeiten. Beschwerden und Ärger von Bürgern sind die unerfreuliche Konsequenz, die einem guten nachbarschaftlichen Miteinander schaden. So ersuchen wir eindringlich Folgendes zu berücksichtigen: in der Nachtzeit (20.00 bis 6.00 Uhr), an Samstagen ab 15.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen sind Lärm und sonstige Belästigungen zu vermeiden bzw. auf ein örtlich zumutbares Maß zu reduzieren! Als örtlich unzumutbar gelten jedenfalls (und sind daher in der genannten Zeit verboten): der Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Motorsense, Heckenscheren, Hochdruckreiniger, usw.) sowie der Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien. Zuwiderhandlungen können bei der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt und mit hohen Geldstrafen geahndet werden!

Diese Bestimmungen gelten nicht für unaufschiebbare land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden. Der Bürgermeister kann im Einzelfall auf Antrag für lärmverursachende Bautätigkeiten eine Ausnahme vom Verbot erteilen.

Den gesamten Text der „ortspolizeilichen Verordnung betreffend der Vermeidung von Lärm und sonstigen Belästigungen“ können Sie hier einsehen.