Achtung: Diese Seite ist am 29. 08. 2019 abgelaufen.

Lärmschutz

Im Sommer werden wieder vermehrt Arbeiten draußen erledigt. Es wird deshalb auf die vom  Gemeinderat im Jahr 2016 erlassene ortspolizeiliche Verordnung betreffend die Vermeidung von Lärm und sonstigen Belästigungen hingewiesen:

Ziel der Verordnung ist die Einschränkung und Vermeidung von Lärmerzeugung und sonstigen Belästigungen in der Nachtzeit (20.00 bis 6.00 Uhr), an Samstagen ab 15.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen. Verboten sind Handlungen und Unterlassungen, die geeignet sind, Menschen durch Lärm, Staub, Geruch, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbar zu belästigen. Als örtlich unzumutbar gelten jedenfalls (und sind daher in der genannten Zeit verboten): der Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Motorsense, Heckenscheren, usw.) sowie der Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien.

Diese Bestimmungen gelten nicht für unaufschiebbare land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden. Der Bürgermeister kann im Einzelfall auf Antrag für lärmverursachende Bautätigkeiten eine Ausnahme vom Verbot erteilen.

Den gesamten Verordnungstext können Sie hier einsehen.

Grundsätzlich soll hier angemerkt werden, dass für ein beschwerdefreies Zusammenleben die Pflege einer guten Nachbarschaft sehr wertvoll ist. Damit könnten Lärmschutzverordnung hinfällig und Streitereien vermieden werden.