Grüner Hügel mit gelbem Krokusfeld und Wohnhäusern im Tal.
Wiese mit grasigem Untergrund und Baumgruppe im Vordergrund, vor einem verschwommenen, bewölkten Bergpanoramablick.
Panoramaaufnahme eines Ortsbildes mit Kirche, Häusern und grüner Wiese unter blauem Himmel mit Wolken.
Wiesenlage mit Obstbäumen und einem Dorf in der Ferne, bewachsen mit Laub und vereinzelten Blüten.

NÖ Heizkostenzuschuss 2020/21

Die Landesregierung hat beschlossen, sozial bedürftigen Niederösterreicherinnen und Niederösterreichern einen einmaligen Heizkostenzuschuss für die Heizperiode 2020/21 in der Höhe von € 140,00 zu gewähren.

Der Heizkostenzuschuss kann nur auf dem Gemeindeamt des Hauptwohnsitzes ab 3. Dezember 2020 bis 30. März 2021 beantragt werden.
Aufgrund der COVID-19 Krise und den dadurch eingeschränkten Öffnungszeiten der Gemeinden und Magistrate wird eine telefonische Rücksprache bei der zuständigen Gemeinde, Magistrat bezüglich der Antragstellung empfohlen.


Wer kann den Heizkostenzuschuss erhalten?

  • AusgleichszulagenbezieherInnen
  • BezieherInnen einer Mindestpension nach § 293 ASVG
  • BezieherInnen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
  • Sonstige EinkommensbezieherInnen, deren Familieneinkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.

Die Richtlinien sowie Vorlagen für die Antragstellung finden Sie weiter unten als Download.

Voraussetzungen:

  • Österreichische Staatsbürgerschaft
  • Staatsangehörige eines anderen EWR-Mitgliedstaates sowie deren Familienangehörige
  • Anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Konvention
  • Drittstaatsangehörige, wenn es sich um Familienangehörige von EWR-BürgerInnen im Sinne von Art. 24 in Verbindung mit Art. 2 der EU Richtlinie RL 2004/38/EG handelt
  • Hauptwohnsitz in NÖ 
  • Monatliche Bruttoeinkünfte, die den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten

Besondere Hinweise:
Die Förderung wird nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel gewährt. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

Quelle

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