Schenkungen an pflichtteilsberechtigte bzw. nicht pflichtteilsberechtigte Personen

Nach der Rechtslage seit dem 1. Jänner 2017 wird zwischen Vorempfängen und Vorschüssen nicht mehr unterschieden.

Schenkungen an eine nicht pflichtteilsberechtigte Person

Auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes oder des Ehegatten sind Schenkungen an Dritte (in diesem Fall nur jene, die innerhalb von zwei Jahren vor dem Ableben des Erblassers gemacht wurden) der Verlassenschaft rechnerisch hinzuzufügen, so als wäre die Schenkung nicht vorgenommen worden.

Ausgehend von dieser "erhöhten Verlassenschaft" ist der Anspruch der Pflichtteilsberechtigten neu zu berechnen.

Dieses Recht steht nur für Schenkungen zu, die der Verstorbene zu einer Zeit gemacht hat, zu der er ein pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt hat, dem Ehegatten oder eingetragenen Partner nur für Schenkungen, die während der Ehe oder während der eingetragenen Partnerschaft gemacht wurden.

Schenkungen an eine pflichtteilsberechtigte Person

Auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes oder eines Erben sind Schenkungen an Personen, die dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehören der Verlassenschaft hinzuzurechnen und auf den Pflichtteil der beschenkten Person anzurechnen. Auch ein Vermächtnisnehmer, der beitragspflichtig wäre, kann die Anrechnung verlangen.

Die Anrechnung von Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen können im Folgenden nur oberflächlich dargestellt werden. Sofern eine Schenkung an eine pflichtteilsberechtigte Person zu Lebzeiten gemacht wird, kann der Geschenkgeber/die Geschenkgeberin mit dem Geschenknehmer/der Geschenknehmerin vereinbaren, dass die Schenkung auf den Pflichtteil oder auf den Erbteil des Geschenknehmers/der Geschenkgeberin angerechnet werden soll oder nicht. Diese Anrechnung kann der Geschenkgeber/die Geschenkgeberin auch nachträglich – etwa in einem Testament – erlassen. Wurden zu Lebzeiten Schenkungen gemacht, können diese Auswirkungen auf die Erbteile oder Pflichtteile haben. Solche Schenkungen haben vor allem auch Auswirkungen auf den Pflichtteil anderer pflichtteilsberechtigter Personen.

Achtung

Für die konkrete Berechnung von Erb- oder Pflichtteilen nach dem Ableben des Geschenkgebers/der Geschenkgeberin ist die Kenntnis des genauen Sachverhaltes unbedingt erforderlich.

Hinweis

Wenn die vorhandene Verlassenschaft nicht ausreicht, kann die pflichtteilsberechtigte Person verlangen, dass der Geschenknehmer oder der Vermächtnisnehmer den Rest auf seinen Pflichtteil auffüllt. Es bestehen Haftungen des Geschenknehmers.

Zur Klärung der Frage, ob etwas anrechenbar ist oder nicht, sollte fachkundige Unterstützung in Anspruch genommen werden. Dies insbesondere aufgrund der neuen Bestimmungen, die wegen des Erbrechtsänderungsgesetzes seit 1. Jänner 2017 anzuwenden sind.

Rechtsgrundlagen

§§ 782, 783 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer