Leben in der Gemeinde Straßwalchen

Hinweis

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten

Rasenmähen

Tätigkeit: Rasenmähen

zu unterlassen: 

  • täglich 
    • 12 bis 14 Uhr
    • ab 20 Uhr

verboten:

  • täglich
    • 22 bis 6 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Tätigkeit: Benutzung von Kreis- und Motorsägen, Heckenscheren, Hochdruckreinigern und anderen Maschinen mit ähnlich starker Lärmentwicklung

zu unterlassen: 

  • täglich 
    • 12 bis 14 Uhr
    • ab 20 Uhr

verboten:

  • täglich
    • 22 bis 6 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Regelungen bezüglich Kfz

Autowaschen

Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Hundehaltung

Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Verordnung der Gemeinde:
Im Gebiet der Gemeinde Straßwalchen müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

Dies gilt nicht, wenn

  • das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder 
  • ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.

Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

Hundekot

Verordnung der Gemeinde:
Wer im Gemeindegebiet von Straßwalchen einen oder mehrere Hunde mit sich führt, hat dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen, insbesondere Straßen, Wege, Plätze, Gehsteige, Park- und Grünanlagen, landwirtschaftliche Futterflächen, öffentliche Kinderspielplätze und dergleichen durch Hunde nicht verunreinigt werden.

Personen, die einen Hund besitzen, verwahren oder beaufsichtigen sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

Eine ordnungsgemäße Entsorgung liegt dann vor, wenn der Hundekot in einem geeigneten Behältnis, etwa einem Hundekotsammelsack ("Gassisackerl"), gesammelt und im Anschluss daran in ein dafür vorgesehenes Behältnis oder in die eigene Restabfalltonne entsorgt wird. 

Diese Verpflichtung gilt ganzjährig für das gesamte Gemeindegebiet von Straßwalchen. Ausgenommen davon sind bewaldete Flächen sowie Flächen unter Büschen und Sträuchern.

Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

Sonderregelungen für diese Gemeinde

  • Vorsorge gegen das Überhandnehmen von Ratten
    • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer von Bauten und Grundstücken im Gemeindegebiet von Straßwalchen sind verpflichtet, von sich aus Maßnahmen zu treffen, die gegen das Überhandnehmen von Ratten erforderlich sind.
    • Der Bürgermeister ist berechtigt, bei Überhandnehmen von Ratten die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen – durch ein hiezu befugtes Unternehmen – vornehmen zu lassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag an die Grundeigentümer nicht binnen angemessener Frist erfolgreich war. Zur Sicherung des Erfolges können diese Maßnahmen auch auf Bauten und Grundstücke erstreckt werden, die von der Rattenplage nicht befallen sind. Die Kosten sind den Grundeigentümern vorzuschreiben.
    • Die Eigentümer, Bestandnehmer und Nutznießer der betroffenen Bauten und Grundstücke sind verpflichtet, den zur Durchführung der Maßnahmen ergehenden Anordnungen des Bürgermeisters und der damit betrauten Personen nachzukommen, diesen das Betreten ihrer Bauten und Grundstücke zu gestatten sowie diesen und der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
    • Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Hygiene entbehren, begünstigt, hat der Bürgermeister an den Eigentümer, Bestandnehmer oder Nutznießer den Auftrag zu erlassen, binnen angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.
  • Alkoholverbot
    • Der Konsum von Alkohol und das Mitführen von Alkohol zum Konsum sind im Gemeindegebiet von Straßwalchen, an folgenden, öffentlichen Orten untersagt: Auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätzen, am Gelände von Schulen und Kindergärten, auf Bahnhöfen und im Bereich von Bushaltestellen.
    • Dieses Verbot gilt insbesondere für die Bereiche der öffentlichen Pflichtschulen, des BORG Straßwalchen und der Spielplätze, die auf den beiliegenden Lageplänen dargestellt und mit roter Farbe umrandet sind. Diese Lagepläne sind ein integrierender Bestandteil dieser Verordnung.
    • Ausgenommen von diesem Verbot ist der zulässige Konsum von alkoholischen Getränken
      • in Gastgärten, wo im Rahmen der Ausübung einer bestehenden Gewerbeberechtigung ausgeschenkt wird bzw. verkauft werden darf, oder
      • anlässlich von ordnungsgemäß angemeldeten bzw. behördlich genehmigten Veranstaltungen nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997.

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Gemeinde

Altstoffsammelzentrum Straßwalchen

Abfallarten: Altholz, Altkleider, Schuhe, Altmetall, Altpapier, Bioabfall, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Gerätebatterien, Grünschnitt, Gartenabfälle, Problemstoffe, Sperrabfall etc.

Öffnungszeiten (Sommerzeit):

  • Montag und Mittwoch
    • 14 bis 18 Uhr
    • Freitag
    • 9 bis 12 Uhr
    • 14 bis 18 Uhr
  • Samstag
    • 9 bis 12 Uhr

Öffnungszeiten (Winterzeit)

  • Montag und Mittwoch
    • 14 bis 16:30 Uhr
  • Freitag
    • 9 bis 12 Uhr
    • 14 bis 16:30 Uhr
  • Samstag
    • 9 bis 12 Uhr

Weitere Informationen zu den Kriterien finden sich auf den Seiten der Gemeinde Straßwalchen.

Kontaktdaten der Gemeinde

Marktgemeinde Straßwalchen
Mayburgerplatz 1
5204 Straßwalchen

Telefon: +43 6215 8209
Fax: +43 6215 8209 20
E-Mail: gemeinde@strasswalchen.at

Amtsstunden (für den Parteienverkehr):

  • Montag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 14 bis 19 Uhr
  • Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
    • 8 bis 12 Uhr

Homepage

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 13. August 2021
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Die zuständige Gemeinde
  • oesterreich.gv.at-Redaktion