Achtung: Diese Seite ist am 31. 03. 2024 abgelaufen.

Rundschreiben zur 1. Novelle 2024 der Geflügelpest-Verordnung 2007

Durch folgende Novelle (BGBl. II Nr. 62/2024) der Geflügelpest-Verordnung 2007 (BGBl 2007/309) sind alle Gemeinden zu informieren.
Es wurden neue Gebiete zu „stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko“ erklärt.
Dieses Rundschreiben ersetzt das Schreiben vom 06.12.2023.

Aktuelle Informationen sind hier zu finden:
https://www.noe.gv.at/noe/Veterinaer/Vogelgrippe.html
Aktuelle Tierseuchenmeldungen - Land Niederösterreich (noe.gv.at)

Pflichten der Tierhalterinnen und Tierhalter in „Gebieten mit stark erhöhtem Geflügelpest–Risiko“
Es gilt Stallhaltungspflicht für Betriebe, die über 50 Tiere in den aufgelisteten Gemeinden halten.

Geflügel ist in Stallungen oder in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, zu halten (z.B. Volieren mit Dach oder sogenannte „Wintergärten – zum Stall anschließende, durch Netz oder Gitter abgesicherte offene Fronten unter einem Dach).

Betriebe (oder Privatpersonen) unter 50 Stück Geflügel sind bei Einhaltung der folgenden Biosicherheitsmaßnahmen von der Stallhaltungspflicht ausgenommen und müssen folgende Maßnahmen setzen:

  • Enten und Gänse werden getrennt zu anderem Geflügel gehalten, sodass ein direkter und indirekter Kontakt nicht möglich ist und in Ausläufen wird das Geflügel durch Netze, Dächer oder horizontal angebrachte Gewebe vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt oder die Fütterung und Tränkung erfolgt im Stallinnenbereich oder einem Unterstand. Die Ausläufe müssen in diesem Fall gegen Oberflächengewässer, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sein.
  • Die Tränkung darf nicht mit Oberflächenwasser erfolgen, zu dem Wildvögel Zugang haben.

Pflichten der Tierhalterinnen und Tierhalter in „Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest–Risiko“
Tierhalter, die nicht in einer Gemeinde mit „stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko“ sind, müssen folgende Maßnahmen setzen:

  • Enten und Gänse müssen getrennt zu anderem Geflügel gehalten werden, sodass ein direkter und indirekter Kontakt nicht möglich ist. Geflügel wird durch Netze, Dächer oder horizontal angebrachte Gewebe vor dem Kontakt mit Wildvögeln ge-schützt oder die Fütterung und Tränkung erfolgt im Stallinnenbereich oder einem Unterstand. Die Ausläufe müssen in diesem Fall gegen Oberflächengewässer, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sein. Die Tränkung darf nicht mit Oberflächenwasser erfolgen, zu dem Wildvögel Zugang haben.

Was tun bei sinkender Legeleistung oder erhöhter Sterblichkeit?
Ein Abfall der Futter- und Wasseraufnahme (von mehr als 20%), ein Abfall der Eierproduktion (um mehr als 5%) oder eine erhöhte Sterblichkeitsrate (höher als 3% in einer Woche) sind bei der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat zu melden. Bei unklaren Gesundheitsproblemen in Geflügelbetrieben sollte unbedingt eine tierärztliche Untersuchung erfolgen.
Seuchenverdacht ist der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde / der zuständigen Amtstierärztin, dem zuständigen Amtstierarzt zu melden.

Meldepflicht von tot aufgefundenen wildlebenden Wasservögeln und Greifvögeln
Wenn wildlebende Wasservögel und Greifvögel tot aufgefunden werden, dann ist der Fundort der lokal zuständigen Veterinärbehörde (Amtstierarzt/Amtstierärztin der Bezirksverwaltungsbehörde) anzuzeigen, sodass die toten Tiere zur Seuchenfrüherkennung ein-geholt und untersucht werden können.

Meldepflicht der Geflügelhaltung
Tierhalter von Geflügel sind durch die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 verpflichtet, die Haltung von Geflügel – sofern dies nicht bereits geschehen ist - bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

Hochpathogene Aviäre Influenza.pdf

Dienstag, 27. Februar 2024

BGBLA_2024_II_62.pdf

Dienstag, 27. Februar 2024

Anschreiben.pdf

Dienstag, 27. Februar 2024