Aktuelle Information gem. § 37 Tiergesundheitsgesetz 2024
Aktuelle Informationen der Bezirkshauptmannschaft Amstetten gemäß § 37 Tiergesundheitsgesetz 2024.
Das Bundesministerium für Gesundheit, Soziales, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Kundmachung zur Festlegung eines HPAI-Risikogebietes vom 04.12.2024, Geschäftszahl 2024-0.881.470, die Schutzzone- und Überwachungszone
- in den Gemeinden Ernsthofen und St. Valentin mit 14.12.2024
und
- in den Gemeinden Allhartsberg, Amstetten, Aschbach-Markt, Biberbach, Kematen an der Ybbs, Neuhofen an der Ybbs, Oed-Oehling, Seitenstetten, Sonntagberg, St. Peter an der Au und Wolfsbach mit 16.12.2024 aufgehoben.
Es treten damit auch die damit verbundenen Maßnahmen außer Kraft. Wir weisen aber ausdrücklich darauf hin, dass unabhängig davon der Bezirk Amstetten nach wie vor als Gebiet mit stark erhöhtem HPAI-Risiko gilt! Die Tierhalterinnen und Tierhalter in "Gebieten mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko" haben zumindest folgende Maßnahmen zu beachten:
- Es gilt Stallhaltungspflicht: Geflügel ist in Stallungen oder in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, zu halten (z.B. Volieren mit Dach oder sogenannte „Wintergärten – zum Stall anschließende, durch Netz oder Gitter abgesicherte offene Fronten unter einem Dach).
- Betriebe (oder Privatpersonen) unter 50 Stück Geflügel sind bei Einhaltung der folgenden Biosicherheitsmaßnahmen von der Stallhaltungspflicht ausgenommen:
1. Enten und Gänse werden getrennt zu anderem Geflügel gehalten, sodass ein direkter und indirekter Kontakt nicht möglich ist und
2. in Ausläufen wird das Geflügel durch Netze, Dächer oder horizontal angebrachte Gewebe vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt oder die Fütterung und Tränkung erfolgt im Stallinnenbereich oder einem Unterstand. Die Ausläufe müssen in diesem Fall gegen Oberflächengewässer, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sein.
- Die Tränkung darf nicht mit Oberflächenwasser erfolgen, zu dem Wildvögel Zugang haben
AVN_20241118_AVN_2024_11e_1.pdf
Montag, 16. Dezember 2024
VGV, Fassung vom 21.11.2024.pdf
Montag, 16. Dezember 2024