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Bezirk Amstetten - Hochrisikogebietsverordnung

Der Bezirk Amstetten ist seit 29.10.2021 00:00 Uhr als Hochrisikogebiet eingestuft. Es gelten Ausreisebestimmungen!

Da im Bezirk Amstetten (die über sieben aufeinanderfolgende Tage gemittelte)
durchschnittliche 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohner den Wert von 500 am
28. Oktober 2021 überschritten hat, wird entsprechend dem Erlass des
Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom
26.08.2021, GZ: 2021-0.559.624, die Hochrisikogebietsverordnung – welche im
Wesentlichen Ausreisekontrollen als weitere Maßnahme gegen die Ausbreitung der
Pandemie vorsieht – von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten mit 28. Oktober
2021 erlassen.


Diese Hochrisikogebietsverordnung tritt mit 29. Oktober 2021, 00.00 Uhr, in Kraft und
werden ausreisende Personen schwerpunktmäßig an den Ausfahrtsstraßen des
Bezirkes Amstetten kontrolliert.


Eine Ausreise aus dem Bezirk Amstetten ist damit nur unter folgenden
Voraussetzungen möglich:
Alle Personen, welche den Bezirk Amstetten verlassen, müssen einen Nachweis
über eine geringe epidemiologische Gefahr vorweisen. Als Nachweis über eine
geringe epidemiologische Gefahr im Sinne der Hochrisikogebietsverordnung gilt:

  1. ein gültiges Impfzertifikat
  2. ein negatives Corona-Antigen-Testergebnis (nicht älter als 24 Stunden)
  3. ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests (Abnahme darf nicht
    länger als 72 Stunden zurückliegen) = PCR-Test
  4. ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene
    Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den
    letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die
    molekularbiologisch bestätigt wurde,
  5. ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage ist,
  6. ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor
    der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person
    ausgestellt wurde,
  7. schulübliche Tests (Corona-Testpass) - Gültigkeitsdauer Antigen-Test in der
    Schule – 48 Stunden ab Abnahme, Gültigkeitsdauer PCR-Gurgeltest in der
    Schule – 72 Stunden ab Abnahme.


Die Verpflichtung zur Vorlage eines solchen Nachweises bei einer
behördlichen Kontrolle gilt unter anderem nicht für:

  • Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr;
  • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum;
  • Personen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Bundesheer und
    Gesundheitsbehörde in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit sowie für Angehörige
    von Rettungsorganisationen und Feuerwehr in Ausübung ihrer beruflichen und
    ehrenamtlichen Tätigkeit;
  • den Güterverkehr sowie den Verkehr zur Daseinsvorsorge (insbesondere
    öffentliche Verwaltung, Straßendienst, Müllabfuhr) und zur Aufrechterhaltung der
    Infrastruktur (insbesondere Strom- und Wasserversorgung, Telekommunikation)
    und erforderliche Fahrten im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit;
  • ausreisende Transitpassagiere ohne Zwischenstopp (ausgenommen unerlässliche
    Unterbrechungen);
  • Personen auf der Durchreise ohne Zwischenstopp (ausgenommen unerlässliche
    Unterbrechungen);
  • die Wahrnehmung unaufschiebbarer behördlicher oder gerichtlicher Termine
    einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen
    Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und
    Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit;
  • Personen ohne Wohnsitz im Bezirk Amstetten, bei denen vor der Rückreise zum
    Wohnsitz ein positives Ergebnis durch einen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder
    einen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 festgestellt worden ist;
    diese Personen haben sich so schnell wie möglich – entweder allein mit einem
    Kraftfahrzeug oder im Rahmen eines gesicherten Transports – zum Zweck der
    Absonderung zu einem Wohnsitz zu begeben;
  • Personen, die aufgrund einer behördlichen Anordnung den Bezirk Amstetten
    verlassen müssen;
  • Personen sowie deren erforderliche Begleitpersonen, die den Bezirk Amstetten
    ausschließlich zum Zweck einer COVID-19-Impfung, zur Durchführung einer
    behördlichen PCR-Testung oder zur Inanspruchnahme von
    Gesundheitsdienstleistungen betreten und verlassen, sofern dies auf direktem
    Weg ohne Zwischenstopp erfolgt;
  • Personen, die aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen keinen o.a.
    Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr erbringen können;
  • Personen mit Wohnsitz im Bezirk Amstetten, die glaubhaft machen, dass sie einen
    benachbarten Verwaltungsbezirk, in dem eine Hochrisikogebietsverordnung in
    Kraft ist, auf direktem Weg aufsuchen, um einen Antigen-Test auf SARS-CoV-2
    oder einen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 durchzuführen, und die
    Durchführung der Testung im Gebiet des Bezirks Amstetten unverhältnismäßig ist;
  • Personen mit Wohnsitz im Bezirk Amstetten, die zur Erreichung desselben das
    Gebiet des Bezirks Amstetten verlassen müssen;
  • den direkten Übertritt vom Hochrisikobezirk Amstetten in ein angrenzendes
    Gebiet, in dem ebenfalls eine Hochrisikogebietsverordnung erlassen wurde;
  • für Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die Beibringung eines
    Nachweises gemäß § 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten
    betreffend Hochrisikogebiet aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder
    zumutbar war.

Diese Ausnahme gilt bis inklusive 31. Oktober 2021.
Detaillierte Antworten zu den häufigsten Fragen betreffend die Hochrisikogebietsverordnung - Bezirk Amstetten und den damit verbundenen Ausreisekontrollen sind in Form von FAQs abrufbar unter:
Coronavirus-Information - Land Niederösterreich (noe.gv.at)


Sämtliche Teststationen in NÖ finden Sie unter:
Niederösterreich testet – Notruf Niederösterreich (notrufnoe.com)
Sollten Sie noch weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Kontaktstelle
des Landes: 07472/9025-14300.